Mietvertrag mit dem Arbeitgeber

Zur Vermeidung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer vermieten immer mehr Arbeitnehmer ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber, der das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überlässt.

Um die Beschrän­kun­gen beim Abzug von Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer in der eige­nen Woh­nung zu umge­hen, haben eini­ge Arbeit­neh­mer ihr Arbeits­zim­mer an ihren Chef ver­mie­tet. Die­ser über­lässt es dann wie­der­um ihnen, um ihre beruf­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Sol­che Miet­ver­trä­ge wer­den aber steu­er­lich nur aner­kannt, wenn kein Miss­brauch der Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten vor­liegt. Von einem Miss­brauch geht die Finanz­ver­wal­tung aus, wenn zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber ein direk­tes Miet­ver­hält­nis besteht und kein über­wie­gen­des Inter­es­se des Arbeit­ge­bers für das Vor­han­den­sein eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers beim Arbeit­neh­mer nach­ge­wie­sen oder glaub­wür­dig begrün­det wer­den kann.

Eben­so wird ein Miss­brauch ange­nom­men, wenn die Umstän­de des Ein­zel­falls dar­auf hin­deu­ten, dass durch den Miet­ver­trag ledig­lich die Abzugs­be­schrän­kung umgan­gen wer­den soll. Es macht auch kei­nen Unter­schied, wenn der Ehe­gat­te des Arbeit­neh­mers Mit­ei­gen­tü­mer oder Allein­ei­gen­tü­mer des häus­li­chen Arbeits­zim­mers ist — auch dann wird die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Miet­ver­hält­nis­ses abge­lehnt. Glei­ches gilt schließ­lich für Fäl­le, in denen ein Arbeits­zim­mer in einer gemie­te­ten Woh­nung unter­ver­mie­tet wird.