Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung

In Zukunft gilt die Sozialversicherungspflicht generell bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses — unabhängig davon, ob eine Freistellung erfolgt oder nicht.

Bis­her ver­tra­ten die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger die Auf­fas­sung, dass bei einer unwi­der­ruf­li­chen Frei­stel­lung von der Arbeit bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht bereits mit dem letz­ten Arbeits­tag endet. Gegen die­se Auf­fas­sung hat sich das Bun­des­so­zi­al­ge­richt in zwei aktu­el­len Urtei­len aus­ge­spro­chen. Die Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger haben daher in ihrer letz­ten Bespre­chung ver­ein­bart, der Auf­fas­sung des Gerichts zu fol­gen. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht endet nun grund­sätz­lich erst mit dem Ende des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. Die neue Aus­le­gung gilt spä­tes­tens ab dem 1. Juli 2009.