Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

Sogar das von dritter Seite gezahlte Preisgeld für einen Förderpreis kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.

Das Finanz­amt par­ti­zi­piert ger­ne am Glück ande­rer. Daher wun­dert es nicht, dass man dort auch das Preis­geld aus einem Nach­wuchs­för­der­preis als Arbeits­lohn von drit­ter Sei­te besteu­ern will. Vom Bun­des­fi­nanz­hof hat das Finanz­amt jetzt Recht bekom­men, sofern die Preis­ver­lei­hung nicht vor allem eine Ehrung der Per­sön­lich­keit des Preis­trä­gers dar­stellt, son­dern wirt­schaft­lich den Cha­rak­ter eines leis­tungs­be­zo­ge­nen Ent­gelts hat. Da sich in die­sem Fall die Aus­schrei­bung vor allem auf die Kom­pe­tenz und Leis­tungs­fä­hig­keit des Preis­trä­gers stütz­te, sei der Preis ein leis­tungs­be­zo­ge­nes Ent­gelt.