Nachträgliche Geltendmachung von Fahr- und Unfallkosten

Mit der Wiederherstellung der alten Rechtslage bei der Entfernungspauschale können auch Unfallkosten und höhere Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel noch nachträglich geltend gemacht werden.

Dank der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gilt bis auf wei­te­res die alte Geset­zes­la­ge für Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te. Das hat ins­be­son­de­re zur Fol­ge, dass Sie Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel wie­der in tat­säch­li­cher Höhe gel­tend machen kön­nen. Auch Kos­ten für einen Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereig­net hat, kön­nen wie­der neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Werbungskosten/Betriebsausgaben berück­sich­tigt wer­den. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Rhein­land weist dar­auf hin, dass die nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung die­ser Kos­ten auch bei bereits bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­den mög­lich ist, da die dar­in ent­hal­te­nen Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ke eine ent­spre­chen­de Ände­rung ermög­li­chen.