Nachträgliche Geltendmachung von Fahr- und Unfallkosten
Mit der Wiederherstellung der alten Rechtslage bei der Entfernungspauschale können auch Unfallkosten und höhere Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel noch nachträglich geltend gemacht werden.
Dank der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt bis auf weiteres die alte Gesetzeslage für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das hat insbesondere zur Folge, dass Sie Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder in tatsächlicher Höhe geltend machen können. Auch Kosten für einen Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat, können wieder neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass die nachträgliche Geltendmachung dieser Kosten auch bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden möglich ist, da die darin enthaltenen Vorläufigkeitsvermerke eine entsprechende Änderung ermöglichen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung