Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Rechtsform der GbR ermöglicht eine gemeinsame Betätigung auf nahezu allen Gebieten und eignet sich für kleinere Gewerbetreibende genauso wie für Handwerker und Freiberufler.

Die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ist ein ver­trag­li­cher Zusam­men­schluss meh­re­rer Per­so­nen zur Errei­chung eines gemein­sa­men Zwecks. Die Rechts­form der GbR bie­tet sich für klei­ne­re Gewer­be­trei­ben­de, Hand­wer­ker, Frei­be­ruf­ler, Arbeits­ge­mein­schaf­ten, aber auch Ver­wal­tun­gen und Inter­es­sen­ge­mein­schaf­ten an.

Ent­ste­hung

Die GbR ent­steht mit Abschluss eines Gesell­schafts­ver­trags. Dar­in ver­pflich­ten sich die Gesell­schaf­ter gegen­sei­tig, die Errei­chung eines gemein­sa­men Zwecks in der durch den Ver­trag fest­ge­leg­ten Art und Wei­se zu för­dern. Eine beson­de­re Form ist für den Ver­trag nicht erfor­der­lich. Er kann also münd­lich, schrift­lich oder durch schlüs­si­ges Tun abge­schlos­sen wer­den. Eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung ist ledig­lich dann not­wen­dig, wenn ein Grund­stück ein­ge­bracht wird oder ein Min­der­jäh­ri­ger betei­ligt ist.

Gesell­schafts­or­ga­ni­sa­ti­on

Die GbR ist ein Per­so­nen­zu­sam­men­schluss ohne eige­ne Rechts­fä­hig­keit. Das bedeu­tet, dass die GbR im Zivil­pro­zess nicht par­tei­fä­hig ist und nicht selbst Eigen­tum erwer­ben kann. Da sie über kei­ne Orga­ne ver­fügt, erfolgt die Wil­lens­bil­dung, die Geschäfts­füh­rung und die Ver­tre­tung der GbR durch das Zusam­men­wir­ken ihrer Gesell­schaf­ter. Grund­sätz­lich ist Gesamt­ge­schäfts­füh­rung anzu­neh­men, jedoch kann eine davon abwei­chen­de Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag getrof­fen wer­den.

Gesell­schafts­ver­mö­gen

Das Gesell­schafts­ver­mö­gen besteht aus dem gemein­schaft­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter. Dazu gehö­ren Bei­trä­ge der Gesell­schaf­ter und die durch die Geschäfts­füh­rung für die Gesell­schaft erwor­be­nen Gegen­stän­de. Der Ver­mö­gen ist gesamt­hän­de­risch gebun­den. Ver­fü­gun­gen dar­über erfor­dern also gemein­schaft­li­ches Han­deln. Abwei­chun­gen von die­ser gesetz­li­chen Rege­lung sind im Gesell­schafts­ver­trag mög­lich.

Haf­tung

Für rechts­ge­schäft­li­che Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haf­ten alle Gesell­schaf­ter als Gesamt­schuld­ner. Die­se Haf­tung ist unmit­tel­bar und unbe­schränkt, die Gesell­schaf­ter haf­ten also auch mit ihrem eige­nen Ver­mö­gen. Eine GbR kann auch Steu­er­schuld­ne­rin sein. Auch hier haf­ten die Gesell­schaf­ter als Gesamt­schuld­ner und ihre Haf­tung ist unmit­tel­bar und unbe­schränkt.