Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Entgeltangabe

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die umsatzsteuerrechtliche Praxis scheinen sich beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Aufführung des Entgelts zu widersprechen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine Rech­nung, in der zwar der Brut­to­preis, der Steu­er­satz und der Umsatz­steu­er­be­trag, nicht aber das Ent­gelt aus­ge­wie­sen ist, grund­sätz­lich nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. In der Pra­xis wird dies aber oft noch anders gehand­habt, denn die soge­nann­te Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung erlaubt den Vor­steu­er­ab­zug auch dann, wenn der Rech­nungs­aus­stel­ler in sei­ner Rech­nung Ent­gelt und Steu­er­be­trag in einer Sum­me ange­ge­ben und zusätz­lich den Steu­er­be­trag ver­merkt hat.

Gemäß dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um soll die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs all­ge­mein gel­ten. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung kann jedoch bis zum 31. Dezem­ber 2001 ange­wen­det wer­den, damit die betrof­fe­nen Unter­neh­mer ihre Abrech­nun­gen und Quit­tun­gen bis dahin ent­spre­chend umstel­len und anpas­sen kön­nen.