Finanzamt muss Aktenzeichen als Steuernummer akzeptieren

Existenzgründer können in einer Rechnung auch ein vorläufiges Aktenzeichen als Steuernummer angeben, wenn sie vom Finanzamt noch keine endgültige Steuernummer zugewiesen bekommen haben.

Ein Exis­tenz­grün­der stell­te sei­nem Auf­trag­ge­ber eine Rech­nung aus, in der er als Steu­er­num­mer das Akten­zei­chen angab, unter dem die Kor­re­spon­denz mit dem Finanz­amt geführt wur­de, da das Finanz­amt noch kei­ne end­gül­ti­ge Steu­er­num­mer erteilt hat­te. Das Finanz­amt sei­nes Kun­den woll­te dar­auf­hin den Vor­steu­er­ab­zug ver­wei­gern, weil die Rech­nung nicht alle vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hal­te.

Doch das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt gab dem Steu­er­zah­ler recht: Ers­tens habe das Finanz­amt selbst die­ses Akten­zei­chen gegen­über dem Exis­tenz­grün­der als “Steuernummer/Az.” bezeich­net, und zwei­tens sei für den Rech­nungs­emp­fän­ger nicht erkenn­bar gewe­sen, dass es sich dabei nicht um eine Steu­er­num­mer im tech­ni­schen Sin­ne der Finanz­äm­ter han­del­te. Außer­dem habe der das Zumut­ba­re getan, indem er sich die Gewer­be­an­mel­dung des Auf­trag­neh­mers habe vor­le­gen las­sen. Es kön­ne nicht Auf­ga­be eines Unter­neh­mens sein, das im Bereich der Umsatz­steu­er für den Staat fak­tisch nur treu­hän­de­risch tätig ist, die Tie­fen deut­scher Steu­er­num­mern­dif­fe­ren­zie­run­gen auf­zu­ar­bei­ten.