Ständige Überwachung der Minijobber

Arbeitgeber müssen ihre Minijobber immer wieder befragen, ob sie einen weiteren Minijob aufgenommen haben.

Wenn ein Mini­job­ber meh­re­re Mini­jobs gleich­zei­tig aus­übt, dann sind die­se zusam­men­zu­rech­nen. Über­schrei­tet die Lohn­sum­me die Gering­fü­gig­keits­gren­ze von 400 Euro, besteht für den Mini­job­ber Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Aller­dings tritt die Ver­si­che­rungs­pflicht nicht auto­ma­tisch mit dem Über­schrei­ten der Gren­ze ein, son­dern erst dann, wenn die Kran­ken­kas­se oder der Trä­ger der Ren­ten­ver­si­che­rung dies durch einen ent­spre­chen­den Bescheid gegen­über dem Arbeit­ge­ber fest­stellt.

Die Richt­li­ni­en der Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger für Mini­jobs ver­lan­gen jedoch vom Arbeit­ge­ber, dass er sich fort­lau­fend schrift­lich bei sei­nen Mini­job­bern erkun­di­gen muss, ob sie einen zusätz­li­chen Mini­job auf­ge­nom­men haben. Kommt er die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, hand­le er nach Auf­fas­sung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger grob fahr­läs­sig und müs­se die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sogar rück­wir­kend ab dem Zeit­punkt zah­len, zu dem der zusätz­li­che Mini­job begon­nen wur­de.

Dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt lagen im Juli nun zwei Fäl­le zur Ent­schei­dung vor, in denen genau dies pas­siert war. Die Mini­job­zen­tra­le hat­te bei­de Arbeit­ge­ber zur rück­wir­ken­den Zah­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ver­don­nert, weil sie sich nicht wie­der­holt schrift­lich bei ihren Arbeit­neh­mern über zusätz­li­che Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se erkun­digt hat­ten. Damit hät­te letzt­in­stanz­lich geklärt wer­den kön­nen, ob die­se die Arbeit­ge­ber belas­ten­de Vor­ga­be der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger recht­mä­ßig ist.

Doch zu einem Urteil kam es nicht, denn die Mini­job­zen­tra­le nahm ihre Revi­si­ons­kla­gen vor einer Ent­schei­dung des Gerichts zurück. Damit herrscht in der Pra­xis wei­ter Unsi­cher­heit. Immer­hin: Für Alt­fäl­le vor 2009 kön­nen sich die Arbeit­ge­ber auf die Urtei­le meh­rer Lan­des­so­zi­al­ge­rich­te beru­fen, die die Richt­li­ni­en in die­sem Punkt für nicht geset­zes­kon­form hal­ten, womit eine rück­wir­ken­de Fest­set­zung in der Regel nicht in Fra­ge kommt.

Auf­grund einer Geset­zes­än­de­rung zum Jah­res­wech­sel sind die Arbeit­ge­ber aber spä­tes­tens ab dem 1. Janu­ar 2009 ver­pflich­tet, sich bei ihren Mini­job­bern nach ande­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen zu erkun­di­gen. Kom­men sie die­ser Pflicht nicht nach, müs­sen sie mit einer rück­wir­ken­den Bei­trags­fest­set­zung rech­nen. Aller­dings regelt das Gesetz nicht, in wel­cher Form und in wel­chem Abstand die­se Nach­fra­gen zu erfol­gen haben. Sodass in der Pra­xis wei­ter eine gewis­se Unsi­cher­heit bestehen bleibt.