Strohmänner haften für Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Eine Gefälligkeit in der Familie kann sich schnell zum teuren Fauxpas entwickeln, wenn das Finanzamt dahinter kommt.

Ein Vater hat­te sei­ne bei­den Töch­ter als Stroh­frau­en für Immo­bi­li­en­ge­schäf­te ein­ge­spannt, um die Steu­er aus dem Ver­kaufs­ge­winn zu spa­ren. Als der Deal auf­flog und das Finanz­amt beim Vater die fäl­li­ge Steu­er kas­sie­ren woll­te, war der inzwi­schen plei­te. Dar­auf­hin woll­te sich das Finanz­amt das Geld per Haf­tungs­be­scheid bei den Töch­tern holen, weil sie durch ihre Stroh­mann­funk­ti­on Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung geleis­tet hät­ten. Die Kla­ge gegen den Haf­tungs­be­scheid hat das Finanz­ge­richt Müns­ter abge­wie­sen, der Bescheid sei ermes­sens­feh­ler­frei.