Einsprüche und Klagen gegen die Steueridentifikationsnummer

Wer sich gegen die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer wehren will, muss sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden.

Im letz­ten Jahr hat das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) jedem Bür­ger eine Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zuge­wie­sen. Die­se Kenn­zeich­nung war schon vor ihrer Aus­ga­be umstrit­ten, doch erst seit der Zutei­lung besteht die Mög­lich­keit, deren Recht­mä­ßig­keit juris­tisch anzu­grei­fen. So lie­gen bei­spiels­wei­se allein beim Finanz­ge­richt Köln mehr als 100 Fest­stel­lungs­kla­gen gegen das BZSt wegen der Ertei­lung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer vor.

Bis die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit end­gül­tig geklärt ist, wird noch eini­ge Zeit ver­ge­hen. Wer sich der­weil selbst gegen die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer weh­ren will, muss Ein­spruch gegen deren Ertei­lung beim BZSt ein­le­gen oder Kla­ge gegen das BZSt erhe­ben. Ein­sprü­che beim Finanz­amt wer­den auto­ma­tisch an das BZSt wei­ter­ge­lei­tet. Außer­dem weist die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter dar­auf hin, dass ein Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid allein wegen der mög­li­cher­wei­se ver­fas­sungs­wid­ri­gen Ver­wen­dung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer unzu­läs­sig ist, weil die Nen­nung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer im Steu­er­be­scheid kei­ne Rege­lung dar­stellt.