Frühe Renovierung kostet Werbungskostenabzug

Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten während der Selbstnutzung der Wohnung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten im Hinblick auf eine geplante Vermietung.

Um ihre Eigen­tums­woh­nung nach dem Aus­zug bes­ser ver­mie­ten zu kön­nen, ließ ein Ehe­paar die Hei­zungs­an­la­ge noch wäh­rend der Eigen­nut­zung erneu­ern. Um sicher zu gehen, hat­ten die Ehe­leu­te extra beim Finanz­amt ange­fragt, das aber eine ver­bind­li­che Zusa­ge für die Abzugs­fä­hig­keit als Wer­bungs­kos­ten nicht für not­wen­dig erach­te­te. Doch spä­ter woll­te das Finanz­amt nichts mehr von der Abzugs­fä­hig­keit wis­sen und berief sich auf die Hal­tung des Bun­des­fi­nanz­hofs.

Der nimmt typi­sie­rend an, dass Kos­ten dem Zweck (Eigen­nut­zung oder Ver­mie­tung) zuzu­rech­nen sind, in des­sen Zeit­raum sie anfal­len. Vom Finanz­ge­richt erhielt das Ehe­paar noch Unter­stüt­zung. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in der Revi­si­on dem Finanz­amt Recht gege­ben: Es ist nicht erheb­lich, inwie­weit die Maß­nah­me nach den Inten­tio­nen der Klä­ger der Ver­mie­tungs­pha­se zugu­te kom­men soll­te. Selbst die aus­drück­li­che Anfra­ge beim Finanz­amt ließ den Bun­des­fi­nanz­hof unbe­ein­druckt. In ver­gleich­ba­ren Situa­tio­nen hilft es daher nur, beim Finanz­amt aus­drück­lich auf eine ver­bind­li­che Aus­kunft zu bestehen, auch wenn das mit Kos­ten ver­bun­den ist.

Das Urteil hat für ande­re Ver­mie­ter jedoch auch eine posi­ti­ve Sei­te, denn die Umkeh­rung gilt eben­so. Im Urteil heißt es aus­drück­lich: Wer­den Reno­vie­rungs- oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten wäh­rend der Ver­mie­tungs­zeit aus­ge­führt, sind die dadurch ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen — unab­hän­gig vom Zah­lungs­zeit­punkt — grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Es kommt nicht dar­auf an, ob und inwie­weit die Erhal­tungs­maß­nah­men auch der spä­te­ren Selbst­nut­zung zugu­te kom­men sol­len.