Bundesfinanzhof will Grunderwerbsteuer prüfen

Da bei der Grunderwerbsteuer weiterhin unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung kommen, hält der Bundesfinanzhof die Steuer mittlerweile für möglicherweise verfassungswidrig.

Das alte Erb­schaft­steu­er­ge­setz wur­de sei­ner­zeit vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gekippt, weil es für ver­schie­de­ne Ver­mö­gens­ar­ten völ­lig unter­schied­li­che Bewer­tungs­vor­schrif­ten ent­hielt. Nach­dem die­ses Pro­blem durch die Erb­schaft­steu­er­re­form besei­tigt wur­de, hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof nun die Grund­er­werb­steu­er vor­ge­nom­men, denn dort gel­ten nach wie vor will­kür­li­che Bewer­tungs­re­geln: Wird eine Immo­bi­lie direkt ver­kauft, ist der Kauf­preis die Bemes­sungs­grund­la­ge. Doch geht die Immo­bi­lie zum Bei­spiel bei einem Unter­neh­mens­ver­kauf als Teil einer grö­ße­ren Trans­ak­ti­on auf einen neu­en Eigen­tü­mer über, dann kann die Bemes­sungs­grund­la­ge nach den aktu­el­len Bewer­tungs­re­geln zwi­schen weni­ger als 20 % und über 100 % des Markt­prei­ses betra­gen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat daher in einem aktu­el­len Ver­fah­ren das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zum Bei­tritt auf­ge­for­dert und will die Fra­ge mög­li­cher­wei­se dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Klä­rung vor­le­gen. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he hat bereits ange­ord­net, dass Ein­sprü­che gegen Grund­er­werb­steu­er­be­schei­de, die sich auf das Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof beru­fen, ruhen.