Leistungen einer Praxisausfallversicherung sind steuerfrei

Die Praxisausfallversicherung für Ärzte zählt zum privaten Lebensführungsbereich, womit Beiträge keine Betriebsausgaben und Leistungen keine Betriebseinnahmen sind.

Ärz­ten steht die Mög­lich­keit offen, über eine Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung das Risi­ko einer krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit abzu­si­chern. Da das Krank­heits­ri­si­ko zum Bereich der per­sön­li­chen Lebens­füh­rung gehört, sind die Leis­tun­gen der Ver­si­che­rung kei­ne Betriebs­ein­nah­men und damit nicht steu­er­pflich­tig. Die Kehr­sei­te die­ser Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist, dass die Bei­trä­ge zu die­ser Ver­si­che­rung auch nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind. Wird aber neben dem pri­va­ten Risi­ko der Erkran­kung zugleich das betrieb­li­che Risi­ko der Qua­ran­tä­ne, also der ord­nungs­be­hörd­lich ver­füg­ten Schlie­ßung der Pra­xis, ver­si­chert, dann sind die dar­auf ent­fal­len­den Bei­trä­ge als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.