Mehrwertsteuerpaket: Erweiterte Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

Die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen gilt ab 2010 auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen.

Kern­stück des Mehr­wert­steu­er­pa­kets ist die Umkeh­rung des Leis­tungs­orts vom Leis­tungs­er­brin­ger zum Leis­tungs­emp­fän­ger bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen zwi­schen Unter­neh­men (B2B-Dienst­leis­tun­gen). Damit ein­her geht eine Erwei­te­rung der Pflicht zur Abga­be Zusam­men­fas­sen­der Mel­dun­gen: Zukünf­tig müs­sen auch die­je­ni­gen Unter­neh­mer eine Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung abge­ben, die steu­er­pflich­ti­ge Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, die unter das Emp­fän­ger­orts­prin­zip fal­len, und für die der in einem ande­ren EU-Staat ansäs­si­ge Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det.

Die Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung (ZM) muss vier­tel­jähr­lich (in beson­de­ren Fäl­len nur jähr­lich) beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern abge­ge­ben wer­den. In der ZM sind die USt­IdNr jedes ein­zel­nen Leis­tungs­emp­fän­gers aus einem ande­ren Mit­glied­staat und die Sum­me der Bemes­sungs­grund­la­gen der an ihn erbrach­ten steu­er­pflich­ti­gen sons­ti­gen Leis­tun­gen anzu­ge­ben. Die erbrach­ten Leis­tun­gen müs­sen Sie in dem Mel­de­zeit­raum in der ZM ange­ben, in dem Sie die Rech­nung aus­ge­stellt haben, spä­tes­tens aber in dem der Leis­tungs­er­brin­gung fol­gen­den Monat.

An die­sen Vor­ga­ben kann sich aller­dings noch vor dem Jah­res­wech­sel eini­ges ändern. Denn schon im Früh­jahr wur­de mit dem Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Drit­ten Umsatz­steu­er­än­de­rungs­ge­setz begon­nen. Dar­in wird unter ande­rem die Frist zur Abga­be der ZM auf eine monat­li­che Abga­be ver­kürzt, sofern eine Quar­tals­gren­ze von 50.000 Euro über­schrit­ten wird. Ob die­se Ände­rung wirk­lich zum Jah­res­wech­sel kommt, ist der­zeit noch unklar, da das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren vor der Bun­des­tags­wahl nicht mehr abge­schlos­sen wer­den kann. Wir infor­mie­ren Sie, sobald es Neu­es gibt.

Und noch etwas müs­sen Sie beach­ten: Neben der Ein­zel­auf­stel­lung der Leis­tungs­emp­fän­ger in der ZM müs­sen Sie den Gesamt­um­satz der im übri­gen Gemein­schafts­ge­biet aus­ge­führ­ten steu­er­pflich­ti­gen sons­ti­gen Leis­tun­gen, für die die Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­den, ab 2010 auch in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und der Umsatz­steu­er­erklä­rung geson­dert ange­ben. Die­se Anga­ben sind im Vor­anmel­dungs­zeit­raum der Rech­nungs­stel­lung, spä­tes­tens im der Leis­tungs­aus­füh­rung fol­gen­den Monat zu machen.