Mehrwertsteuerpaket: Steuerschuldnerschaft

Für Werklieferungen und Leistungen eines ausländischen Unternehmers gilt ab 2010 eine erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Schon län­ger sieht das Umsatz­steu­er­recht vor, dass in bestimm­ten Fäl­len nicht der Leis­tungs­er­brin­ger, son­dern der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er an das Finanz­amt abfüh­ren muss. Einer die­ser Fäl­le ist die Werk­lie­fe­rung oder Erbrin­gung einer Dienst­leis­tung durch einen im Aus­land ansäs­si­gen Unter­neh­mer. Als Teil des EU-Mehr­wert­steu­er­pa­kets wird die­se Rege­lung ab 2010 erwei­tert.

Bis­her galt ein Unter­neh­mer näm­lich nur dann als im Aus­land ansäs­sig, wenn er in Deutsch­land kei­ne Zweig­nie­der­las­sung hat­te. Zukünf­tig ver­langt das Gesetz nicht nur eine Betriebs­stät­te statt einer Zweig­nie­der­las­sung im Inland, son­dern die­se Betriebs­stät­te muss den frag­li­chen Umsatz auch aus­ge­führt haben. In allen ande­ren Fäl­len gilt zukünf­tig die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers.

Eine wei­te­re Ände­rung in die­sem Zusam­men­hang ver­langt vom Leis­tungs­er­brin­ger, dass er in der Rech­nung neben der eige­nen Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer auch die USt­IdNr des Leis­tungs­emp­fän­gers angibt. Die­se Infor­ma­ti­on ist auch des­halb not­wen­dig, weil der Leis­tungs­er­brin­ger die USt­IdNr in sei­ner Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung ange­ben muss. Um Haf­tungs­ri­si­ken bei der Umsatz­steu­er zu ver­mei­den, soll­ten bei­de Geschäfts­part­ner außer­dem doku­men­tie­ren, auf wel­cher Grund­la­ge die Ent­schei­dung über die aus­füh­ren­de Betriebs­stät­te getrof­fen wur­de, wenn sich die Leis­tung nicht ein­deu­tig zuord­nen lässt.