Betriebsvermögensfreibetrag für Nachlass eines Künstlers

Auch für den Nachlass eines Künstlers ist der Betriebsvermögensfreibetrag nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil die Erben nicht dieselbe Tätigkeit ausüben können.

Manch­mal stellt der Nach­lass eines Künst­lers die Erben vor ein ästhe­ti­sches Dilem­ma, aber viel öfter noch vor ein steu­er­li­ches. So kann auch der Künst­ler­nach­lass Betriebs­ver­mö­gen sein, denn die­se Eigen­schaft geht nicht allein des­halb ver­lo­ren, weil die künst­le­ri­sche Tätig­keit auf­grund ihrer höchst­per­sön­li­chen Natur von den Erben nicht fort­ge­setzt wer­den kann.

Mit die­ser Fest­stel­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs fängt das Pro­blem jedoch erst an: Wer­den die Kunst­wer­ke zu schnell ver­kauft, gilt das als frei­be­trags­schäd­li­che Betriebs­ver­äu­ße­rung. Und ent­schei­den sich die Erben dafür, die Kunst­wer­ke dau­er­haft zu behal­ten, liegt in der Regel eine eben­so schäd­li­che Betriebs­auf­ga­be vor. In sol­chen Fäl­len ist daher eine Steu­er­pla­nung schon zu Leb­zei­ten des Künst­lers kei­ne schlech­te Idee.