Notwendiger Inhalt eines Gewinnabführungsvertrags

Erneut stellt sich ein Finanzgericht bei den notwendigen Inhalten eines Gewinnabführungsvertrags gegen die rigide Haltung des Bundesfinanzhofs.

Zum zwei­ten Mal stellt sich das Finanz­ge­richt Köln gegen die Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs, indem es eine steu­er­li­che Organ­schaft auch dann aner­kennt, wenn der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung zur Ver­lust­über­nah­me ent­hält. Da die Ver­lust­über­nah­me zivil­recht­lich gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist, kom­me sie ohne­hin zur Anwen­dung, unab­hän­gig davon, ob sie im Ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart ist oder nicht. Wür­de man daher die­se recht­lich und wirt­schaft­lich glei­chen Sach­ver­hal­te steu­er­lich unter­schied­lich behan­deln, läge ein Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz vor. Nun muss der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den, ob er sich dies­mal von die­ser Sicht­wei­se über­zeu­gen las­sen will.