Volle Sozialversicherungspflicht von Auszubildenden

Da bei Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis im Vordergrund steht, besteht auch bei einer Ausbildungsvergütung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze eine volle Sozialversicherungspflicht.

Aus­zu­bil­den­de unter­lie­gen gene­rell der vol­len Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Das gilt auch dann, wenn ihre Aus­bil­dungs­ver­gü­tung unter der Gering­fü­gig­keits­gren­ze oder in der Gleit­zo­ne liegt. Ein Anspruch dar­auf, kei­ne Bei­trä­ge oder zumin­dest gerin­ge­re Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ent­rich­ten zu müs­sen, bestehe nicht, weil die Aus­zu­bil­den­den in ers­ter Linie einen Beruf erler­nen sol­len und ihre Arbeits­leis­tung nicht der eines voll aus­ge­bil­de­ten Arbeit­neh­mers ent­spricht. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg sieht daher kei­ne ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung in der gene­rel­len Ver­si­che­rungs­pflicht.