Entfernungspauschalen ab 2007

In einem Schreiben setzt sich das Bundesfinanzministerium mit der Fortführung der Entfernungspauschalen auseinander.

Ende August hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ein Schrei­ben her­aus­ge­ge­ben, in dem es sich aus­führ­lich mit den Regeln zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le aus­ein­an­der­setzt, die nun rück­wir­kend ab 2007 in unver­än­der­ter Form wie­der ein­ge­führt wur­de. Zwar ent­hält das Schrei­ben nicht viel grund­le­gend Neu­es, es fasst aber alle Hand­ha­bungs­re­geln zusam­men und ersetzt die zuletzt gül­ti­gen Schrei­ben zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Grund genug also, einen genaue­ren Blick auf den Inhalt des Schrei­bens zu wer­fen.

  • Höhe: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beträgt unab­hän­gig vom Ver­kehrs­mit­tel 0,30 Euro für jeden vol­len Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te. Sie gilt auch für die An- und Abfahr­ten zu und von Flug­hä­fen. Für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel kön­nen die tat­säch­li­chen Kos­ten ange­setzt wer­den, wenn sie höher als die Pau­scha­le sind. Aus­ge­nom­men von der Ent­fer­nungs­pau­scha­le sind Flug­stre­cken und Stre­cken mit steu­er­frei­er Sam­mel­be­för­de­rung. Für Flug­stre­cken und für ent­gelt­li­che Sam­mel­be­för­de­rung durch den Arbeit­ge­ber sind die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen.

  • Höchst­be­trag: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist grund­sätz­lich auf einen Höchst­be­trag von 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Aus­nah­men gel­ten nur für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, sofern hier tat­säch­lich höhe­re Fahrt­kos­ten ent­stan­den sind und nach­ge­wie­sen wer­den, und für Fahr­ten mit dem eige­nen Pkw — hier jedoch unab­hän­gig von den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten.

  • Maß­ge­ben­de Ent­fer­nung: Für die Ent­fer­nung zählt die kür­zes­te Stra­ßen­ver­bin­dung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te. Dabei sind nur vol­le Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anzu­set­zen. Rele­vant ist immer die Stra­ßen­ver­bin­dung — unab­hän­gig vom tat­säch­lich ver­wen­de­ten Ver­kehrs­mit­tel. Ledig­lich wer mit dem Auto fährt, kann eine ande­re Stre­cke zugrun­de legen, wenn die­se offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger ist und regel­mä­ßig ver­wen­det wird. Aus­nahms­wei­se gilt das auch für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, deren Lini­en­füh­rung die­ser Stre­cke folgt. Teil­stre­cken mit steu­er­frei­er Sam­mel­be­för­de­rung zäh­len nicht für die Ent­fer­nung.

  • Benut­zung ver­schie­de­ner Ver­kehrs­mit­tel: Benutzt der Arbeit­neh­mer meh­re­re Ver­kehrs­mit­tel, ist zunächst die maß­ge­ben­de Ent­fer­nung zu ermit­teln. Die Teil­stre­cke, die mit dem eige­nen Pkw zurück­ge­legt wird, ist in vol­ler Höhe anzu­set­zen. Der ver­blei­ben­de Teil der maß­ge­ben­den Ent­fer­nung ist die Teil­stre­cke, die auf öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel ent­fällt.

  • Fahr­ge­mein­schaf­ten: Für jeden Teil­neh­mer ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ent­spre­chend der für ihn maß­ge­ben­den Ent­fer­nungs­stre­cke anzu­set­zen. Umwegstre­cken zäh­len jedoch nicht zur Weg­stre­cke. Der Höchst­be­trag gilt auch für Mit­fah­rer von Fahr­ge­mein­schaf­ten. Bei wech­sel­sei­ti­gen Fahr­ge­mein­schaf­ten kann der Höchst­be­trag durch Mit­fahr­ten aus­ge­schöpft wer­den, und wird dann um die Pau­scha­le für die Tage erhöht, an denen der Arbeit­neh­mer selbst mit sei­nem eige­nen Auto gefah­ren ist.

  • Meh­re­re Wege an einem Arbeits­tag: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le kann für die Wege zur sel­ben Arbeits­stät­te pro Arbeits­tag nur ein­mal ange­setzt wer­den. Hat der Arbeit­neh­mer Jobs an ver­schie­de­nen Arbeits­stät­ten, ist die Pau­scha­le für jede Arbeits­stät­te anzu­set­zen, wenn der Arbeit­neh­mer zwi­schen­durch nach Hau­se fährt. Wer­den die Arbeits­stät­ten direkt nach­ein­an­der ange­fah­ren, gilt der ers­te Arbeits­weg als zu berück­sich­ti­gen­de Umwegstre­cke zur nächs­ten Arbeits­stät­te. Die Ent­fer­nung darf dann höchs­tens die Hälf­te der Gesamt­stre­cke betra­gen.

  • Fami­li­en­heim­fahr­ten: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt eben­so für Fami­li­en­heim­fahr­ten bei dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung. Sie sind aller­dings vom Höchst­be­trag von 4.500 Euro aus­ge­nom­men.

  • Fähr­ver­bin­dung: Eine sinn­vol­le Fähr­ver­bin­dung ist mit in die Ent­fer­nungs­be­rech­nung ein­zu­be­zie­hen. Deren Län­ge zählt dann zwar nicht zur Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te, son­dern es wer­den die tat­säch­li­chen Fähr­kos­ten berück­sich­tigt.

  • Zusatz­kos­ten: Durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le sind sämt­li­che Auf­wen­dun­gen abge­gol­ten, die durch die Wege zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te oder Fami­li­en­heim­fahr­ten ent­ste­hen, also bei­spiels­wei­se Park­ge­büh­ren, Maut, Finan­zie­rungs­kos­ten und Kos­ten durch Dieb­stahl oder einen Motor­scha­den.

  • Unfall­kos­ten: Unfall­kos­ten, die auf einer Fahrt zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te oder auf einer zu berück­sich­ti­gen­den Fami­li­en­heim­fahrt ent­ste­hen, sind als außer­ge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen im Rah­men der all­ge­mei­nen Wer­bungs­kos­ten neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar.

  • Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen: Steu­er­freie oder pau­schal besteu­er­te Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für den Weg zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te (Sach­be­zü­ge, Erstat­tun­gen oder steu­er­freie Leis­tun­gen auf­grund des Rabatt­frei­be­trags) wer­den in vol­ler Höhe auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­rech­net.

  • Behin­der­te Men­schen: Behin­der­te Men­schen kön­nen an Stel­le der Ent­fer­nungs­pau­scha­le die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anset­zen. Bei Benut­zung eines pri­va­ten Fahr­zeugs kön­nen die Fahrt­kos­ten ohne Ein­zel­nach­weis mit den pau­scha­len Kilo­me­ter­sät­zen (0,30 Euro je gefah­re­nem Kilo­me­ter) ange­setzt wer­den. Bei Ver­wen­dung ver­schie­de­ner Ver­kehrs­mit­tel kann das Wahl­recht (Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder tat­säch­li­che Kos­ten) für bei­de Teil­stre­cken nur ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den.

  • Pau­schal­be­steue­rung: Der Arbeit­ge­ber kann die Lohn­steu­er für Zuschüs­se pau­schal mit 15 % erhe­ben, soweit sie die Höhe der anzu­set­zen­den Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht über­stei­gen. Fährt der Arbeit­neh­mer nicht mit dem eige­nen Pkw, rich­tet sich die Höhe der pau­scha­lie­rungs­fä­hi­gen Zuschüs­se nach den tat­säch­li­chen Kos­ten und darf maxi­mal 4.500 Euro betra­gen. Es kön­nen die amt­li­chen Kilo­me­ter­sät­ze ver­wen­det wer­den (Motor­ra­d/-rol­ler 13 Cent/km, Moped/Mofa 8 Cent/km, Fahr­rad 5 Cent/km). Eine Pau­scha­lie­rung in Höhe der tat­säch­li­chen Kos­ten ist für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, Fäh­ren, ent­gelt­li­che Sam­mel­be­för­de­rung, Flug­stre­cken sowie bei behin­der­ten Men­schen zuläs­sig.

  • Rück­wir­ken­de Pau­scha­lie­rung: Auf­grund der rück­wir­ken­den Wie­der­ein­füh­rung der alten Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist auch eine rück­wir­ken­de Pau­scha­lie­rung für in den Jah­ren 2007 und 2008 gezahl­te Zuschüs­se mög­lich. Das Schrei­ben erläu­tert noch ein­mal die Ver­fah­rens­wei­se, die sich gegen­über den Ende 2008 ver­öf­fent­lich­ten Vor­ga­ben nicht geän­dert hat.