Rückkauf von zuvor mit Verlust verkauften Aktien

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Gestaltungsmissbrauch im Rückkauf von Aktien, die am selben Tag zuvor zur Verlustrealisierung verkauft wurden.

Gute Nach­rich­ten für Kapi­tal­an­le­ger kom­men vom Bun­des­fi­nanz­hof. Der sieht kei­nen Gestal­tungs­miss­brauch dar­in, wenn ein Anle­ger Akti­en mit Ver­lust ver­kauft und am glei­chen Tag wie­der in glei­cher Zahl zurück­kauft. So konn­te der Ver­lust noch inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­wirk­sam rea­li­siert wer­den. Ent­schei­dend war aber, dass der Ver­kaufs­kurs vom Ankauf­kurs abwich. In ers­ter Linie ist es die­ses Kurs­ri­si­ko, das die Rich­ter zuguns­ten des Anle­gers ent­schei­den ließ. Wer also jetzt in glei­cher Wei­se han­deln will, soll­te dar­auf ach­ten, dass der Rück­kauf zumin­dest zu einem ande­ren Kurs erfolgt als der Ver­kauf.