Abwrackprämie ist nicht pfändbar

Die Abwrackprämie ist zweckbestimmt für den Kauf eines Neuwagens und darf daher vom Finanzamt nicht gepfändet werden.

In einer Kurz­in­for­ma­ti­on weist die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter dar­auf hin, dass das Finanz­amt die Abwrack­prä­mie nicht pfän­den darf. Die Prä­mie ist zweck­be­stimmt für die Anschaf­fung eines Neu­wa­gens und darf nicht zur Deckung von Steu­er­schul­den ver­wen­det wer­den. Aller­dings kann der Emp­fän­ger den Anspruch an den Auto­händ­ler abtre­ten, von dem er das Fahr­zeug gekauft hat, denn dann wird die Prä­mie trotz der Abtre­tung nach wie vor für den Auto­kauf ver­wen­det.