Kindergeldanspruch wegen ungekürzter Entfernungspauschale

Das Einkommen eines Kindes kann wegen der wieder in voller Höhe gewährten Entfernungspauschale nun unter der Einkommensgrenze liegen, womit ein nachträglicher Kindergeldanspruch entsteht.

Noch ein­mal befasst sich das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Denn durch die rück­wir­kend wie­der in vol­ler Höhe gewähr­te Pau­scha­le kön­nen nun Kin­der unter­halb der Ein­kom­mens­gren­ze lie­gen, für die bis­her kein Anspruch bestand, weil ihr Ein­kom­men zu hoch war. Da vor­läu­fi­ge Ableh­nungs­be­schei­de nur auf Antrag des Berech­tig­ten für end­gül­tig erklärt wer­den, ist bei den meis­ten Beschei­den noch eine Kor­rek­tur mög­lich. Soweit Ableh­nungs- oder Auf­he­bungs­be­schei­de nicht für end­gül­tig erklärt wur­den, bleibt bis zum Ablauf der Fest­set­zungs­frist eine Kor­rek­tur mög­lich. Für die Fest­set­zung von Kin­der­geld für das Kalen­der­jahr 2007 endet die Fest­set­zungs­frist frü­hes­tens mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2011. Pech hat dage­gen der­je­ni­ge, des­sen Bescheid kei­nen Vor­läu­fig­keits­ver­merk ent­hält. Der Bescheid ist dann nur noch schwer änder­bar.