Ermittlung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

Bei der Prüfung, ob die steuerliche Buchführungspflichtgrenze überschritten wurde, sind auch umsatzsteuerfreie Auslandsumsätze einzubeziehen.

Laut der Abga­ben­ord­nung besteht die steu­er­li­che Pflicht zur Buch­füh­rung erst ab einem Jah­res­um­satz von 500.000 Euro. In die­se Umsatz­gren­ze flie­ßen jedoch auch die umsatz­steu­er­frei­en Aus­lands­um­sät­ze ein, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Auf das Ver­hält­nis der bei­den Umsatz­sum­men zuein­an­der kommt es dabei nicht an.