Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld

Bei der Ermittlung der Lohnsummen für die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung von Betriebsvermögen ist das ausbezahlte Kurzarbeitergeld nicht von den Löhnen abzuziehen.

Auf die Fra­ge, ob das gewähr­te Kurz­ar­bei­ter­geld in die Lohn­sum­me ein­fließt, die für die Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lun­gen bei der Erb­schaft­steu­er zu berech­nen sind, hat die Finanz­ver­wal­tung fol­gen­de Ant­wort gege­ben: Die Lohn­sum­me ent­spricht im All­ge­mei­nen dem in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung aus­ge­wie­se­nen Auf­wand für Löh­ne und Gehäl­ter ohne den Arbeit­ge­ber­an­teil an den Sozi­al­ab­ga­ben. Das dem Arbeit­ge­ber von der Bun­des­agen­tur für Arbeit aus­be­zahl­te Kurz­ar­bei­ter­geld ist von die­sem Auf­wand nicht abzu­zie­hen, da hier­für das han­dels­recht­li­che Sal­die­rungs­ver­bot greift. Die­ser Grund­satz gilt ana­log für die Ermitt­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me.