Gewillkürtes Betriebsvermögen muss dem Betrieb dienen können

Ist ein Wirtschaftsgut nicht dazu geeignet, den Betrieb zu fördern, kann es kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein, sodass Verluste daraus keine Betriebsausgaben sind.

Ein Wirt­schafts­gut muss prin­zi­pi­ell dazu geeig­net sein, dem Betrieb zu die­nen und ihn zu för­dern, damit der Eigen­tü­mer es zu gewill­kür­tem Betriebs­ver­mö­gen machen kann. So hat das Finanz­ge­richt Mün­chen im Fall einer Buch­hal­te­rin ent­schie­den, die ihre Wert­pa­pie­re zu gewill­kür­tem Betriebs­ver­mö­gen erklärt hat. Weil aber der Buch­hal­tungs­ser­vice nicht so sehr von einem Kapi­tal­stock als viel­mehr vom Wis­sen und Kön­nen der Inha­be­rin und dem Ein­satz ihrer Arbeits­kraft abhängt, kön­ne sie die Wert­pa­pie­re nicht zum Betriebs­ver­mö­gen rech­nen. Die Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­te in Höhe von meh­re­ren Tau­send Euro sind damit nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar.