Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger

Schlägt ein Erbe ohne triftigen Grund eine Erbschaft aus, ist das eine sittenwidrige Benachteilung des Sozialleistungsträgers.

Nach Mei­nung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ist es sit­ten­wid­rig, wenn der Emp­fän­ger einer wert­hal­ti­gen Erb­schaft die­se Erb­schaft aus­schlägt. Der Sozi­al­leis­tungs­trä­ger wür­de durch die­se Aus­schla­gung unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Eine Aus­nah­me wäre nur denk­bar, wenn die Aus­schla­gung durch ein über­wie­gen­des Inter­es­se des Erben gerecht­fer­tigt ist.