EuGH entscheidet über Umsatzsteuer auf Snacks

Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, wann voll steuerpflichtige Restaurationsleistungen oder steuerermäßigte Lieferungen von Nahrungsmitteln vorliegen.

In drei ver­schie­de­nen Fäl­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof dem Euro­päi­schen Gerichts­hof die Fra­ge vor­ge­legt, ob jeweils eine Restau­ra­ti­ons­leis­tung vor­liegt, die dem Regel­steu­er­satz von 19 % unter­liegt, oder doch nur die Lie­fe­rung von Nah­rungs­mit­teln zum Steu­er­satz von 7 %. Es geht dabei um den Ver­kauf von Snacks eines Imbiss­wa­gens mit teil­wei­se über­dach­ten Ver­zehrthe­ken, den Ver­kauf von Pop­corn und Nachos in einem Kino-Foy­er mit Tischen und Stüh­len und um die Leis­tun­gen eines Par­ty-Ser­vice.

Hät­te sich die neue Bun­des­re­gie­rung durch­ge­run­gen, wie ursprüng­lich geplant in ihrem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz die Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen statt der Beher­ber­gungs­leis­tun­gen dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz zu unter­wer­fen, wäre das Ver­fah­ren mög­li­cher­wei­se zumin­dest in Tei­len über­flüs­sig. So aber wer­den vie­le Unter­neh­mer aus der Bran­che mit Span­nung auf die Ent­schei­dung aus Luxem­burg war­ten. Bis die­se vor­liegt soll­ten sämt­li­che ver­gleich­ba­ren Fäl­le offen gehal­ten wer­den.