Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Die Bundesregierung bereitet ein zweites großes Steuergesetz vor, das vor allem EU-rechtliche Vorgaben umsetzen soll.

Nach dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz arbei­tet die Bun­des­re­gie­rung bereits an ihrem zwei­ten gro­ßen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz. Dies­mal trägt es den Namen “Gesetz zur Umset­zung steu­er­recht­li­cher EU-Vor­ga­ben sowie wei­te­rer steu­er­li­cher Rege­lun­gen”. Wie der Name bereits ver­rät, soll das Gesetz vor allem Vor­ga­ben aus der aktu­el­len Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs umset­zen, unter ande­rem beim Spen­den­ab­zug und der Umsatz­steu­er.

Der Zeit­plan für das Gesetz ist der­zeit noch offen. Fest steht bis jetzt nur, dass am 9. Dezem­ber die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf bera­ten und ver­ab­schie­den soll. Danach müs­sen sich Bun­des­tag und Bun­des­rat noch damit befas­sen. Mit dem Abschluss des Geset­zes­vor­ha­bens ist also in die­sem Jahr eher nicht mehr zu rech­nen. Damit Sie sich trotz­dem schon jetzt dar­auf ein­stel­len kön­nen, haben wir die wich­tigs­ten Ände­run­gen für Sie zusam­men­ge­stellt:

  • Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung: Die steu­er­li­che För­de­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen wird aus­ge­wei­tet. Waren bis­her die steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Über­las­sung von Antei­len nur dann mög­lich, wenn die­se zusätz­lich zu ohne­hin geschul­de­ten Leis­tun­gen gewährt wer­den, soll dies nun auch auf eine Ent­gelt­um­wand­lung aus­ge­wei­tet wer­den. Die­se Ände­rung soll bereits ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkraft­tre­ten des Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­set­zes, gel­ten.

  • Spen­den­ab­zug: Spen­den sind nun auch dann steu­er­lich abzugs­fä­hig, wenn sie an eine gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung in einem ande­ren EU- oder EWR-Staat gezahlt wer­den. Glei­ches gilt für Ver­mö­gens­stockspen­den an Stif­tun­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ein­rich­tung aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke gemäß der Defi­ni­ti­on in der Abga­ben­ord­nung ver­folgt. Auf ihren steu­er­li­chen Sta­tus im Aus­land kommt es nicht an. Die­se Ände­rung soll für alle noch offe­nen Fäl­le gel­ten, in denen die Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er noch nicht bestands­kräf­tig fest­ge­setzt wur­de.

  • Degres­si­ve AfA: Bis­her war die degres­si­ve AfA für Immo­bi­li­en auf Grund­be­sitz inner­halb Deutsch­lands beschränkt. Ab 2010 soll die degres­si­ve AfA nun für alle Immo­bi­li­en inner­halb der EU mög­lich sein, falls die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind — also ins­be­son­de­re Bau­an­trag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steu­er­be­schei­de für frü­he­re Jah­re noch nicht bestands­kräf­tig sind, kann die degres­si­ve AfA auf Antrag auch für frü­he­re Jah­re in Anspruch genom­men wer­den.

  • Ries­ter-Ren­te: Gleich in meh­re­ren Punk­ten sah die EU-Kom­mis­si­on die Ries­ter-För­de­rung als gemein­schafts­rechts­wid­rig an und klag­te gegen die Bun­des­re­pu­blik. Dar­auf reagiert die Bun­des­re­gie­rung nun mit meh­re­ren Ände­run­gen. Zum einen erhal­ten Grenz­gän­ger nun unab­hän­gig von einer unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht die Ries­ter-Zula­ge, solan­ge sie in einem deut­schen gesetz­li­chen Alters­si­che­rungs­sys­tem pflicht­ver­si­chert sind. Zwei­tens wird die steu­er­li­che För­de­rung nicht mehr zurück gefor­dert, wenn der Emp­fän­ger ins EU-Aus­land umzieht. Und schließ­lich wird die För­de­rung von Wohn­ei­gen­tum, das soge­nann­te Wohn-Ries­ter, auf Immo­bi­li­en im EU-Aus­land erwei­tert, soweit es sich dabei um die Haupt­woh­nung han­delt.

  • Ren­ten­be­steue­rung: Ab 2010 wird die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung von Ren­ten­ein­künf­ten auch auf die beschränk­te Steu­er­pflicht aus­ge­wei­tet. Steu­er­pflich­tig sind dem­nach zukünf­tig auch die Ren­ten­ein­künf­te beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger, sofern die Ren­ten­an­sprü­che in der Anspar­pha­se steu­er­lich geför­dert wur­den, bei­spiels­wei­se durch einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug.

  • Post­dienst­leis­tun­gen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Post­dienst­leis­tun­gen umsatz­steu­er­frei, die einer flä­chen­de­cken­den Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung die­nen. Umsatz­steu­er­pflich­tig wer­den dann unter ande­rem Paket­sen­dun­gen über 10 kg, Express- und Nach­nah­me­sen­dun­gen oder Post­ver­triebs­stü­cke mit grö­ße­rer Stück­zahl.

  • Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen: Zur Bekämp­fung des Steu­er­be­trugs müs­sen die Zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen künf­tig monat­lich statt quar­tals­wei­se abge­ge­ben wer­den, sofern der rele­van­te Umsatz 50.000 Euro pro Quar­tal über­steigt. Im Gegen­zug wird die Abga­be­frist vom 10. auf den 25. des Fol­ge­mo­nats ver­län­gert. Aller­dings gibt es dann nicht mehr die Mög­lich­keit, eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung in Anspruch zu neh­men. Dane­ben gibt es noch wei­te­re for­ma­le Anpas­sun­gen im Umsatz­steu­er­recht an die neue EU-Mehr­wert­steu­er-Richt­li­nie, die der Bekämp­fung des Steu­er­be­trugs die­nen.

  • Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Auch Per­so­nen­krei­se, die bis­her kei­ne USt­IdNr erhal­ten haben (z. B. Klein­un­ter­neh­mer), kön­nen ab dem 1. Janu­ar 2010 eine USt­IdNr beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern bean­tra­gen.