Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit

Gehen persönliche Steuerschulden des Erblassers auf den Erben über und sollen diese als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, so wird vorausgesetzt, dass die Steuerschulden den Erben wirtschaftlich belasten.

Per­sön­li­che Steu­er­schul­den des Erb­las­sers gehen auf den Erben über. Sie sind vom Erwerb des Erben als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzu­zie­hen. Hier­bei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Steu­ern beim Erb­fall bereits fest­ge­setzt waren oder nicht. Der vor­zu­neh­men­de Abzug setzt ledig­lich vor­aus, dass die Steu­er­schul­den recht­lich bestehen und den Erben wirt­schaft­lich belas­ten. Das ist nicht der Fall, wenn bei objek­ti­ver Wür­di­gung der Ver­hält­nis­se davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass das Finanz­amt sei­ne For­de­run­gen nicht gel­tend machen wird. In einem ver­gleich­ba­ren Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass auch ererb­te Ver­lus­te nur bei wirt­schaft­li­cher Belas­tung des Erben abge­zo­gen wer­den kön­nen.