Betriebsrat in kleinen Unternehmen

Mit dem neuen Betriebsverfassungsgesetz wird in kleinen Unternehmen die Bildung eines Betriebsrats erleichtert.

Das neue Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, das seit dem 1. August 2001 gilt, erleich­tert die Bil­dung eines Betriebs­ra­tes in klei­ne­ren Unter­neh­men, die zwi­schen 5 und 50 Beschäf­tig­te haben. Der Betriebs­rat wird in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren gewählt.

In der ers­ten Ver­samm­lung wird der Wahl­vor­stand gewählt. Bis zum Ende die­ser Ver­samm­lung kön­nen, in der Ver­samm­lung auch münd­lich, Wahl­vor­schlä­ge für den Betriebs­rat gemacht wer­den. Eine Woche spä­ter fin­det die Wahl des Betriebs­rats statt. Die­ser wird in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt. Wahl­be­rech­tig­ten, die an der Betriebs­rats­wahl nicht teil­neh­men kön­nen, ist Gele­gen­heit zur schrift­li­chen Stimm­ab­ga­be (Brief­wahl) zu geben. Zur Beach­tung der ver­schie­de­nen Form­vor­schrif­ten benö­ti­gen die Mit­ar­bei­ter, die einen Betriebs­rat wäh­len wol­len, die Unter­stüt­zung des Arbeit­ge­bers.

Der Betriebs­rat muss nicht unbe­dingt eine schlech­te Ein­rich­tung sein. Der Arbeit­ge­ber erhält ein Gesprächs­fo­rum für sei­ne Anlie­gen gegen­über der Beleg­schaft. Wich­tig ist, dass die “rich­ti­gen” Mit­ar­bei­ter gewählt wer­den; nicht Que­ru­lan­ten, son­dern Mit­ar­bei­ter, die den “Über­blick” haben.