Unfähige Aufsichtsräte müssen Schadensersatz zahlen

Auch die Mitglieder freiwilliger Aufsichtsräte müssen ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft ausüben.

Dass Auf­sichts­rat sein auch bedeu­tet, Auf­sicht zu füh­ren, hat das Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg ein­drucks­voll bewie­sen: Die Rich­ter ver­ur­teil­ten die Mit­glie­der eines Auf­sichts­rats zur Zah­lung eines Scha­dens­er­sat­zes von ins­ge­samt über einer Mil­li­on Euro. Sie hat­ten mona­te­lang den Geschäfts­füh­rer einer GmbH nicht zur Abga­be eines Insol­venz­an­trags auf­ge­for­dert, obwohl die Gesell­schaft längst zah­lungs­un­fä­hig war.

Es nütz­te den Auf­sichts­rä­ten dabei nichts, dass der Auf­sichts­rat als frei­wil­li­ges Kon­troll­gre­mi­um der GmbH ein­ge­rich­tet war. Laut der Sat­zung der Gesell­schaft habe der Auf­sichts­rat nun ein­mal die Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen — von einer Haf­tungs­be­schrän­kung sei dort kei­ne Rede.

Die Mit­glie­der obli­ga­to­ri­scher Auf­sichts­rä­te trifft schon lan­ge eine umfas­sen­de Kon­troll­pflicht, doch dass auch fakul­ta­ti­ve Auf­sichts­rä­te ihr Amt ernst neh­men müs­sen ist bis­her nur wenig beach­tet wor­den. Das Urteil liegt jetzt dem Bun­des­ge­richts­hof zur Revi­si­on vor — Exper­ten rech­nen jedoch nicht mit wesent­li­chen Ände­run­gen.