Privat genutzter Anbau berichtigt nicht zum Vorsteuerabzug

Ein privat genutzter Anbau an ein Betriebsgebäude, der sich räumlich vom übrigen Gebäude trennen lässt, kann nicht zum Betriebsvermögen gehören und berechtigt auch nicht zum Vorsteuerabzug.

Errich­tet ein Unter­neh­mer ein Ein­fa­mi­li­en­haus als Anbau an eine Werks­hal­le auf sei­nem Betriebs­grund­stück, das er aus­schließ­lich zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken nut­zen will, darf er den Anbau nicht sei­nem Unter­neh­men zuord­nen, wenn bei­de Bau­ten räum­lich von­ein­an­der abgrenz­bar sind. In die­sem Fall steht ihm kein Vor­steu­er­ab­zug aus den Kos­ten für die Errich­tung des Anbaus zu, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Wür­de der Anbau dage­gen auch als Büro genutzt, wäre ein Abzug wohl mög­lich gewe­sen.