Bilanzielle Behandlung von Pfand

Gegebenes und erhaltenes Pfand gleichen sich in der Regel aus, sodass die Bildung einer Rückstellung nur in besonderen Fällen in Frage kommt.

In der Regel muss ein Geträn­ke­händ­ler Pfand­gel­der nicht in der Bilanz aus­wei­sen. Das von den Kun­den ein­ge­nom­me­ne Pfand gleicht sich aus mit dem an die Geträn­ke­her­stel­ler gezahl­ten Pfand, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Es spielt dabei auch kei­ne Rol­le, ob das Eigen­tum am Leer­gut beim Her­stel­ler bleibt oder auf den Käu­fer über­geht. Nur unter beson­de­ren Umstän­den kann der Händ­ler daher in sei­ner Bilanz ein Ver­lust­ge­schäft durch das Leer­gut aus­wei­sen.