Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof lässt die Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten in abzugsfähige und privat veranlasste Anteile zu.

Ein Ver­fah­ren wahr­haft epi­schen Aus­ma­ßes hat vor dem Bun­des­fi­nanz­hof sein Ende gefun­den. Was der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs epi­sche Dimen­sio­nen ver­leiht, ist nicht allein die Ver­fah­rens­dau­er — immer­hin neun Jah­re lief das Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof, fünf­zehn Jah­re sind seit dem Sach­ver­halt selbst ver­gan­gen. Für die ande­ren Steu­er­zah­ler ent­schei­den­der ist der Anlass des Ver­fah­rens — es ging dabei immer­hin um eine grund­le­gen­de Fra­ge des deut­schen Steu­er­rechts, näm­lich das Auf­tei­lungs­ver­bot gemischt ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen.

So bezeich­net das Steu­er­recht Auf­wen­dun­gen, die teil­wei­se betrieb­lich oder beruf­lich und teil­wei­se pri­vat ver­an­lasst sind. Bis­her galt dafür ein strik­tes Auf­tei­lungs­ver­bot: Die Auf­wen­dun­gen wur­den immer in vol­ler Höhe als Pri­vat­aus­ga­ben gewer­tet, ein antei­li­ger Betriebs­aus­ga­ben- oder Wer­bungs­kos­ten­ab­zug war nicht mög­lich. Zwar gab es auch bis­her schon Aus­nah­men vom Auf­tei­lungs­ver­bot, vor allem bei der Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens oder den Grund­ge­büh­ren für einen teil­wei­se beruf­lich genutz­ten Tele­fon­an­schluss. Doch von die­sen weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen war kei­ne Auf­tei­lung mög­lich.

Mit die­sem Grund­satz bricht nun der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs, indem er zu einer ver­an­las­sungs­be­zo­ge­nen Sicht wech­selt. In dem Ver­fah­ren ging es um die Auf­tei­lung von Rei­se­kos­ten eines IT-Spe­zia­lis­ten, der sei­nen Flug zu einer EDV-Mes­se in Las Vegas noch um ein paar Tage Pri­vat­auf­ent­halt ver­län­ger­te. Wenn, wie hier, klar erkenn­bar ist, wel­cher Zeit­an­teil der Rei­se beruf­li­cher Natur ist, und wel­cher pri­vat, dann sind die Rei­se­kos­ten in Höhe des beruf­li­chen Anteils steu­er­lich abzugs­fä­hig. Doch ganz so ein­fach ist es dann auch wie­der nicht: Abge­se­hen davon, dass der beruf­li­che Anteil nach­weis­bar sein muss, lässt der Bun­des­fi­nanz­hof im Ein­zel­fall auch ande­re Auf­tei­lungs­maß­stä­be zu und räumt ein, dass eine Auf­tei­lung manch­mal gar nicht in Fra­ge kommt.

Außer­dem wirft das Urteil wie­der neue Fra­gen auf: Wie wird die Finanz­ver­wal­tung auf das Urteil reagie­ren? Wird der Gesetz­ge­ber per Geset­zes­än­de­rung den bis­he­ri­gen Zustand wie­der her­stel­len? Und wie ver­hält es sich mit ande­ren Fäl­len gemischt ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen? Zumin­dest zur letz­ten Fra­ge kann man bereits jetzt spe­ku­lie­ren. Das Urteil geht zwar mit kei­ner Sil­be auf ande­re Auf­wen­dun­gen ein, die Begrün­dung der Rich­ter ist aber all­ge­mein gehal­ten und lie­ße sich ohne wei­te­res auch auf sol­che Auf­wen­dun­gen über­tra­gen, auch wenn dazu noch kein Auf­tei­lungs­maß­stab oder Nach­weis­kri­te­ri­en exis­tie­ren.

Fast bekommt man das Gefühl, die Rich­ter woll­ten erst ein­mal den klei­nen Zeh in das Hai­fisch­be­cken stre­cken und die Reak­tio­nen von Finanz­ver­wal­tung und Steu­er­zah­lern abwar­ten, anstatt gleich hin­ein­zu­sprin­gen und das Auf­tei­lungs­ver­bot kon­se­quent abzu­schaf­fen. Jeden­falls ent­hält das Urteil aus­drück­lich kei­ne Beschrän­kung der Argu­men­ta­ti­on auf Rei­se­kos­ten, sodass wei­te­ren Ver­fah­ren in ande­ren Berei­chen Tür und Tor geöff­net sind.