Vergütung für Erfindung ist Arbeitslohn

Auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung bereits beendet ist, gehört die Vergütung für eine Erfindung grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Erhält ein Arbeit­neh­mer eine Ver­gü­tung für eine von ihm ent­wi­ckel­te Erfin­dung, ist die Ver­gü­tung grund­sätz­lich steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeits­ver­hält­nis zum Zeit­punkt der Zah­lung nicht mehr besteht. Dass dem kla­gen­den Arbeit­neh­mer vom Bun­des­fi­nanz­hof trotz­dem eine Erstat­tung sei­ner Lohn­steu­er zuge­bil­ligt wur­de, lag ein­zig dar­an, dass er mitt­ler­wei­le in den USA lebt und der Bun­des­fi­nanz­hof die Besteue­rung der Ver­gü­tung dem Wohn­sitz­staat über­lässt.