Überentnahmen zur Erbschaftsteuertilgung

Auch für Erbschaftsteuerschulden gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass Überentnahmen zur Nachbelastung mit Erbschaftsteuer führen.

Wer Betriebs­ver­mö­gen erbt oder geschenkt bekommt, muss die dar­auf fäl­li­ge Steu­er aus dem Pri­vat­ver­mö­gen zah­len kön­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof zeig­te kei­ne Gna­de in einem Fall, in dem die Erbin Über­ent­nah­men (Ent­nah­men, die die Ein­la­gen und Gewinn­an­tei­le über­stei­gen) allein zu dem Zweck tätig­te, um die Steu­er bezah­len zu kön­nen. Sie muss nun auf den ent­nom­me­nen Betrag noch ein­mal Erb­schaft­steu­er zah­len, weil das Gericht kei­nen Grund oder Anlass für eine Aus­nah­me von der Regel für Erb­schaft­steu­er­schul­den sieht.