Vorsteuerabzug für Rechnungen ohne Leistung

Umsatzsteuer ist auch für Rechnungen abzuführen, zu denen keine Leistung erbracht wurde. Für eine Korrektur gibt es eine Reihe von Voraussetzungen.

Grund­sätz­lich muss die Umsatz­steu­er auch dann bezahlt wer­den, wenn eine Rech­nung aus­ge­stellt wur­de, die berech­ne­te Leis­tung aber nicht erbracht wur­de. Vor­aus­set­zung für eine Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung ist, dass die Ori­gi­nal-Rech­nung noch im Jahr der Rech­nungs­stel­lung zurück­ge­ge­ben oder stor­niert wird, ohne dass der Emp­fän­ger die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er als Vor­steu­er abge­zo­gen hat.

Ist die Berich­ti­gungs­frist bereits abge­lau­fen, so ist die Berich­ti­gungs­mög­lich­keit in einem beson­de­ren Bil­lig­keits­ver­fah­ren zu prü­fen. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass es nicht zu einem Vor­steu­er­ab­zug gekom­men ist. Das muss Ihnen das Unter­neh­men bestä­ti­gen, das die Rech­nung erhal­ten hat.