Lieferung von Pflanzen und Gärtnerleistungen

Gärtnereien und Gartenbaubetriebe können jetzt in bestimmten Fällen Pflanzen selbst dann mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnen, wenn sie das Einpflanzen übernehmen.

Mit den Tücken des Umsatz­steu­er­rechts kämp­fen nicht nur Hotels, auch wenn die Bei­trä­ge zur Umsatz­be­steue­rung von Beher­ber­gungs­leis­tun­gen viel­leicht ande­res ver­mu­ten las­sen: Wäh­rend die Lie­fe­rung von Pflan­zen dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­liegt, sind Gärt­ner­leis­tun­gen voll umsatz­steu­er­pflich­tig. Die Tücken hin­ter die­ser Rege­lung muss­te ein Baum­schul­be­trieb erfah­ren, der auf Wunsch sei­ner Kun­den die gelie­fer­ten Pflan­zen auch gleich ein­pflanz­te und dies in sei­nen Rech­nung auch schön säu­ber­lich getrennt aus­ge­wie­sen hat­te. Trotz­dem woll­te das Finanz­amt in die­sen Fäl­len die kom­plet­te Rech­nung, also ein­schließ­lich der Pflan­zen, dem vol­len Umsatz­steu­er­satz unter­wer­fen.

Im letz­ten Som­mer hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun gegen die Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den und fest­ge­stellt, dass die dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen­de Lie­fe­rung der Pflan­zen und das dem Regel­steu­er­satz unter­lie­gen­de Ein­pflan­zen umsatz­steu­er­recht­lich jeweils selb­stän­di­ge Leis­tun­gen sein kön­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat des­we­gen nun sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu die­sem The­ma aktua­li­siert und lie­fert Hin­wei­se, wie der anzu­wen­den­de Umsatz­steu­er­satz zu ermit­teln ist. Dar­in wird zunächst auf die Umsatz­steu­er-Richt­li­ni­en ver­wie­sen, was im Ein­zel­fall nicht unbe­dingt viel wei­ter­hilft.

Zum Glück wird das Minis­te­ri­um noch kon­kre­ter: Die Annah­me einer ermä­ßigt zu besteu­ern­den Pflan­zen­lie­fe­rung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass es das vor­ran­gi­ge Inter­es­se des Ver­brau­chers ist, die Ver­fü­gungs­macht über die Pflan­ze zu erhal­ten. Bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen, die eine dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen­de Pflan­zen­lie­fe­rung bereits dann aus­schlie­ßen, wenn der Lie­fe­rant über den Trans­port hin­aus auch das Ein­pflan­zen über­nimmt, sind nicht mehr anzu­wen­den.

Tre­ten aber zum Ein­pflan­zen wei­te­re Dienst­leis­tungs­ele­men­te hin­zu, besteht nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung das vor­ran­gi­ge Inter­es­se des Leis­tungs­emp­fän­gers dage­gen nicht nur am Erhalt der Ver­fü­gungs­macht über die Pflan­ze. In die­sen Fäl­len, zum Bei­spiel bei der Grab­pfle­ge, muss der Gar­ten­bau­be­trieb daher wei­ter­hin von einer ein­heit­li­chen, nicht ermä­ßigt zu besteu­ern­den sons­ti­gen Leis­tung aus­ge­hen, denn das Inter­es­se des Leis­tungs­emp­fän­gers besteht hier vor­ran­gig an den gärt­ne­ri­schen Pfle­ge­ar­bei­ten. Auch bei zusätz­li­chen gestal­te­ri­schen Arbei­ten (zum Bei­spiel Pla­nungs­ar­bei­ten, Gar­ten­ge­stal­tung) gilt wei­ter­hin, dass ins­ge­samt eine ein­heit­li­chen Werk­lie­fe­rung vor­liegt, näm­lich die Erstel­lung einer Gar­ten­an­la­ge, die dem all­ge­mei­nen Umsatz­steu­er­satz unter­liegt, selbst wenn dazu begüns­tig­te Pflan­zen ver­wen­det wer­den.

Und wie in sol­chen Fäl­len üblich, ent­hält das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums eine Über­gangs­re­ge­lung: Für vor dem 1. April 2010 aus­ge­führ­te Umsät­ze wird es auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs des Leis­tungs­emp­fän­gers nicht bean­stan­det, wenn der Unter­neh­mer die Lie­fe­rung einer Pflan­ze sowie das Ein­pflan­zen als ein­heit­li­che, dem all­ge­mei­nen Umsatz­steu­er­satz unter­lie­gen­de Leis­tung behan­delt.