Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten

Wegen eines Musterverfahrens wird die Steuer in Hinsicht auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nur noch vorläufig festgesetzt.

Beim Bun­des­fi­nanz­hof ist jetzt ein Mus­ter­ver­fah­ren zum Abzug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten anhän­gig. Die Klä­ger wol­len prü­fen las­sen, ob die Abzugs­be­schrän­kung ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Die Finanz­ver­wal­tung hat die­sen Punkt bereits in ihren Kata­log der Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ke auf­ge­nom­men. Soweit Sie auch von der Abzugs­be­schrän­kung betrof­fen sind, soll­ten Sie daher prü­fen, ob auch Ihr Steu­er­be­scheid den Vor­läu­fig­keits­ver­merk ent­hält und andern­falls Ein­spruch mit Hin­weis auf das Ver­fah­ren ein­le­gen.