Überkreuzvermietung nach Wohnungstausch

Ein Wohnungstausch mit dem Ziel, durch eine Überkreuzvermietung steuerliche Verluste zu produzieren, gilt als Gestaltungsmissbrauch.

Eine Ehe­paar hat­te gemein­sam mit sei­nem Sohn ein Grund­stück ange­schafft, mit einem Zwei­fa­mi­li­en­haus bebaut und die­ses dann in Eigen­tums­woh­nun­gen auf­ge­teilt. Eine Wohn­ein­heit bewohn­ten die Eltern, die ande­re der Sohn. Nach­dem die Woh­nungs­ei­gen­tums­för­de­rung aus­ge­lau­fen war, tausch­ten die Eltern mit dem Sohn das Eigen­tum an der jewei­li­gen Wohn­ein­heit und schlos­sen gegen­sei­ti­ge Miet­ver­trä­ge ab. Das war dem Finanz­amt dann doch zu viel Unver­fro­ren­heit, und es wei­ger­te sich, die Ver­lus­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung anzu­er­ken­nen. Vom Finanz­ge­richt Müns­ter hat das Finanz­amt recht bekom­men: Die Über­kreuz­ver­mie­tung ist jeden­falls in die­sem Fall als Gestal­tungs­miss­brauch anzu­se­hen.