Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetzt liegt jetzt das zweite große Steuergesetz dieser Legislaturperiode vor.

Mit klei­ne­ren Ände­run­gen gegen­über dem Geset­zes­ent­wurf haben Bun­des­tag und Bun­des­rat im März das Gesetz zur Umset­zung steu­er­recht­li­cher EU-Vor­ga­ben ver­ab­schie­det. Mit dem Gesetz soll in ers­ter Linie das deut­sche Steu­er­recht an die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ange­passt und die Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie umge­setzt wer­den. Dar­über hin­aus sind noch wei­te­re Punk­te im Gesetz ent­hal­ten, die kei­nen EU-Bezug haben.

  • Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung: Die steu­er­li­che För­de­rung wird aus­ge­wei­tet. War bis­her die steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Über­las­sung von Antei­len nur dann mög­lich, wenn die­se zusätz­lich zu ohne­hin geschul­de­ten Leis­tun­gen gewährt wer­den, gilt dies nun auch für eine Ent­gelt­um­wand­lung. Die­se Ände­rung gilt rück­wir­kend ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkraft­tre­ten des Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gungs­ge­set­zes.

  • Spen­den­ab­zug: Spen­den sind nun auch dann steu­er­lich abzugs­fä­hig, wenn sie an eine gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung in einem ande­ren EU- oder EWR-Staat gezahlt wer­den. Glei­ches gilt für Ver­mö­gens­stockspen­den an Stif­tun­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ein­rich­tung aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke gemäß der Defi­ni­ti­on in der Abga­ben­ord­nung ver­folgt und der Inlands­be­zug (es müs­sen natür­li­che Per­so­nen In Deutsch­land geför­dert wer­den oder die Tätig­keit auch zum Anse­hen Deutsch­lands bei­tra­gen kön­nen) gege­ben ist. Auf ihren steu­er­li­chen Sta­tus im Aus­land kommt es nicht an, aller­dings muss der Ansäs­sig­keits­staat steu­er­li­che Amts­hil­fe leis­ten. Die­se Ände­rung gilt für alle noch offe­nen Fäl­le, in denen die Steu­er noch nicht bestands­kräf­tig fest­ge­setzt wur­de.

  • Degres­si­ve AfA: Bis­her war die degres­si­ve AfA für Immo­bi­li­en auf Grund­be­sitz inner­halb Deutsch­lands beschränkt. Ab 2010 soll die degres­si­ve AfA nun für alle Immo­bi­li­en inner­halb der EU mög­lich sein, falls die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind — also ins­be­son­de­re Bau­an­trag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steu­er­be­schei­de für frü­he­re Jah­re noch nicht bestands­kräf­tig sind, kann die degres­si­ve AfA auf Antrag auch für frü­he­re Jah­re in Anspruch genom­men wer­den.

  • Ries­ter-Ren­te: Gleich in meh­re­ren Punk­ten sah die EU-Kom­mis­si­on die Ries­ter-För­de­rung als gemein­schafts­rechts­wid­rig an und klag­te gegen die Bun­des­re­pu­blik. Dar­auf reagiert die Bun­des­re­gie­rung nun mit meh­re­ren Ände­run­gen. Zum einen erhal­ten Grenz­gän­ger nun unab­hän­gig von einer unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht die Ries­ter-Zula­ge, solan­ge sie in einem deut­schen gesetz­li­chen Alters­si­che­rungs­sys­tem pflicht­ver­si­chert sind. Zwei­tens wird die steu­er­li­che För­de­rung nicht mehr zurück gefor­dert, wenn der Emp­fän­ger ins EU-Aus­land umzieht. Und schließ­lich wird die För­de­rung von Wohn­ei­gen­tum, das soge­nann­te Wohn-Ries­ter, auf Immo­bi­li­en im EU-Aus­land erwei­tert, soweit es sich dabei um die Haupt­woh­nung han­delt.

  • Ren­ten­be­steue­rung: Ab 2010 wird die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung von Ren­ten­ein­künf­ten auch auf die beschränk­te Steu­er­pflicht aus­ge­wei­tet. Steu­er­pflich­tig sind dem­nach zukünf­tig auch die Ren­ten­ein­künf­te beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger, sofern die Ren­ten­an­sprü­che in der Anspar­pha­se steu­er­lich geför­dert wur­den, bei­spiels­wei­se durch einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug.

  • Post­dienst­leis­tun­gen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Post­dienst­leis­tun­gen umsatz­steu­er­frei, die einer flä­chen­de­cken­den Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung die­nen. Umsatz­steu­er­pflich­tig wer­den dann unter ande­rem Paket­sen­dun­gen über 10 kg, Express- und Nach­nah­me­sen­dun­gen oder Post­ver­triebs­stü­cke mit grö­ße­rer Stück­zahl.

  • Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen: Zur Bekämp­fung des Steu­er­be­trugs müs­sen die Zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen künf­tig monat­lich statt quar­tals­wei­se abge­ge­ben wer­den, sofern der rele­van­te Umsatz 50.000 Euro pro Quar­tal über­steigt. Bis Ende 2011 liegt die Gren­ze bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quar­tal. Im Gegen­zug wird die Abga­be­frist vom 10. auf den 25. des Fol­ge­mo­nats ver­län­gert. Aller­dings gibt es dann nicht mehr die Mög­lich­keit, eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung in Anspruch zu neh­men.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers: Eini­ge Anpas­sun­gen im Umsatz­steu­er­recht die­nen der Bekämp­fung des Steu­er­be­trugs. So gilt die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers nun auch für Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te, und Dau­er­leis­tun­gen sind künf­tig zumin­dest jähr­lich zu besteu­ern.

  • Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer: Auch Per­so­nen­krei­se, die bis­her kei­ne USt­IdNr erhal­ten haben (z. B. Klein­un­ter­neh­mer), kön­nen ab dem 1. Janu­ar 2010 eine USt­IdNr beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern bean­tra­gen.

  • Gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Zin­sen: Durch eine Ände­rung im Gewer­be­steu­er­ge­setz wird eine Aus­nah­me­re­ge­lung für Finanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men ermög­licht. Die Son­der­re­ge­lung gilt rück­wir­kend ab 2008, die Vor­ga­be, dass min­des­tens 50 % der Umsät­ze aus Finanz­dienst­leis­tun­gen stam­men müs­sen, dage­gen erst ab 2011.

  • Außen­steu­er­ge­setz: Eine Ergän­zung soll mög­li­che nach­tei­li­ge Fol­gen der Rege­lun­gen zur Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung für den For­schungs- und Ent­wick­lungs­stand­ort Deutsch­land ver­mei­den.