Rechnungsangaben eines Kleinstunternehmers

Auch ein Kleinstunternehmer muss die Leistungen in seinen Rechnungen hinreichend genau benennen, damit ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist.

Auch Kleinst­un­ter­neh­mer müs­sen in den von ihnen aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen Anga­ben machen, die eine ein­deu­ti­ge und leicht nach­prüf­ba­re Fest­stel­lung der von ihnen erbrach­ten Leis­tun­gen ermög­li­chen. Beschrei­bun­gen wie Tro­cken­bau­ar­bei­ten, Flie­sen­ar­bei­ten und Außen­putz­ar­bei­ten genü­gen nicht die­sen Anfor­de­run­gen, und eine sol­che Rech­nung berech­tigt daher nicht zum Vor­steu­er­ab­zug, denn durch der­ar­ti­ge Bezeich­nun­gen wird eine mehr­fa­che Abrech­nung der Leis­tun­gen in einer ande­ren Rech­nung nicht aus­ge­schlos­sen.