Rückstellung für Pensionsleistungen

Die Einbeziehung von Gewinntantiemen in Pensionsansprüche verhindert generell die Bildung einer Rückstellung.

Gemäß dem Gesetz darf eine Rück­stel­lung für Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen nicht gebil­det wer­den, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge Pen­si­ons­leis­tun­gen in Abhän­gig­keit von künf­ti­gen gewinn­ab­hän­gi­gen Bezü­gen vor­sieht. Das ist für alle Gewinn­tan­tie­men der Fall, die nach Ertei­lung der Pen­si­ons­zu­sa­ge ent­ste­hen, und nicht nur für die Tan­tie­men, die erst nach dem jewei­li­gen Bilanz­stich­tag ent­ste­hen.