Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags

Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf bezieht sich die Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags von fünf Jahren auf Wirtschafts- und nicht auf Zeitjahre.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ver­tritt die Ansicht, dass die Min­dest­lauf­zeit für die Durch­füh­rung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges fünf Wirt­schafts­jah­re betra­gen muss. Die Auf­fas­sung des Finanz­amts, dass die Min­dest­lauf­zeit fünf vol­le Zeit­jah­re betra­gen müs­se, wür­de dage­gen im Fal­le des Beginns des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags in einem Rumpf­wirt­schafts­jahr zu der vom Geset­zes­wort­laut nicht gedeck­ten Rechts­fol­ge füh­ren, dass der Fünf­jah­res­zeit­raum min­des­tens sechs Wirt­schafts­jah­re umfas­sen müss­te.