Abgrenzung zwischen einem Pkw und einem Lkw

Nur wenn Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht gewisse Mindestgrenzen überschreiten, kann ein Pkw auch als Lkw besteuert werden.

Fahr­zeu­ge, die bau­art­be­dingt weit­ge­hend einem Pkw ent­spre­chen und sich auch hin­sicht­lich des zuläs­si­gen Gesamt­ge­wichts und der Nutz­last von einem Pkw nicht wesent­lich unter­schei­den, unter­lie­gen der emis­si­ons­be­zo­ge­nen Kfz-Steu­er nach dem Hub­raum. Eine Besteue­rung sol­cher Fahr­zeu­ge als Lkw nach dem Fahr­zeug­ge­wicht kommt nur in Fra­ge, wenn sie ein zuläs­si­ges Gesamt­ge­wicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutz­last von mehr als 800 kg haben. Geklagt hat­te ein Unter­neh­mer, des­sen Opel Astra ab Werk ohne Rück­sit­ze, dafür aber mit einer Trenn­wand zwi­schen Fahr­gast­raum und Lade­flä­che aus­ge­stat­tet ist.