Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Zinsen aus Kapitalforderungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, werden dem Erben in vollem Umfang als Einnahmen zugerechnet.

Wenn fest­ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re, Spar­bü­cher und ähn­li­che Kapi­tal­for­de­run­gen im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge in der lau­fen­den Zins­pe­ri­ode auf einen Erben über­ge­hen, so sind die Zin­sen aus die­sen Kapi­tal­for­de­run­gen in vol­lem Umfang dem Erwer­ber als Ein­nah­men nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzu­rech­nen. Somit gel­ten für die Ein­kom­mens­steu­er und die Erb­schafts­steu­er unter­schied­li­che Rege­lun­gen. Eine ver­gleich­ba­re rech­ne­ri­sche Auf­tei­lung der Zin­sen in die Zeit bis zum Erb­fall (Zurech­nung zum Erb­las­ser) und die Zeit ab dem Erb­fall (Zurech­nung zum Erben) schei­det aus.

Anders ver­hält es sich bei Kapi­tal­for­de­run­gen, die im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge über­tra­gen wer­den (Abtre­tung oder Ver­äu­ße­rung). Hier erfolgt die Besteue­rung nach unter­schied­li­chen Grund­sät­zen: Zum einen wird das Ent­gelt des Ver­äu­ße­rers oder ent­gelt­lich Abtre­ten­den nach den Grund­sät­zen des § 20 Abs. 2 EStG besteu­ert, zum ande­ren wird der Rechts­ge­dan­ke des § 101 BGB her­an­ge­zo­gen, der die Zurech­nung der Erträ­ge ent­spre­chend der Besitz­zeit oder abwei­chen­der ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen regelt.

Um vom Zins­ab­schlag der ihm zuzu­rech­nen­den Zin­sen Abstand zu neh­men, benö­tigt der Erbe einen eige­nen Frei­stel­lungs­auf­trag, bzw. eine NV-Beschei­ni­gung. Ent­spre­chen­de Rege­lun­gen durch den Erb­las­ser ver­lie­ren mit sei­nem Todes­tag ihre Gül­tig­keit.