Keine Ungleichbehandlung beim Lohn

Aufgrund des Geschlechts darf für gleiche Arbeit kein ungleicher Lohn gezahlt werden.

In der Deut­schen Rechts­ord­nung lässt sich aus dem Grund­satz “Glei­cher Lohn für glei­che Arbeit” kei­ne all­ge­mein­gül­ti­ge, selb­stän­di­ge Anspruchs­grund­la­ge ablei­ten. Viel­mehr gilt die­ser Grund­satz nur in Ver­bin­dung mit eige­nen Anspruchs­grund­la­gen. Danach darf bei einem Arbeits­ver­hält­nis für glei­che oder gleich­wer­ti­ge Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeit­neh­mers eine gerin­ge­re Ver­gü­tung ver­ein­bart wer­den als bei einem Arbeit­neh­mer des ande­ren Geschlechts. Zum glei­chen Anspruch kommt der arbeits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.