Säumniszuschläge als Druckmittel

Säumniszuschläge sind ein Druckmittel der Finanzverwaltung. Hat der säumige Steuerzahler jedoch keine Barreserven, so geht auch der Druck ins Leere und ein Erlass ist möglich.

Säum­nis­zu­schlä­ge sind ein Druck­mit­tel der Finanz­ver­wal­tung, einen säu­mi­gen Steu­er­zah­ler zur Ent­rich­tung sei­ner Steu­er­schul­den anzu­hal­ten. Ist der Steu­er­schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig, so ent­fällt das Druck­mit­tel. Die Säum­nis­zu­schlä­ge könn­ten erlas­sen wer­den. Hier­zu muss der Steu­er­schuld­ner nach­wei­sen, dass er zu kei­nem Zeit­punkt über die not­wen­di­gen Bar­mit­tel ver­füg­te, um die Steu­er­schul­den zu bezah­len. In der Regel wer­den die Säum­nis­zu­schlä­ge bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit nur zur Hälf­te erlas­sen. Ein Vol­l­er­lass kommt nur in Betracht, wenn beson­de­re per­sön­li­che oder sach­li­che Bil­lig­keits­grün­de hin­zu­kom­men.

Dies gilt auch gegen­über einem Geschäfts­füh­rer, der als Haf­tungs­schuld­ner in Anspruch genom­men wird. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet dem Finanz­amt gegen­über für Pflicht­ver­let­zun­gen. Er haf­tet somit für ver­spä­te­te Steu­er­zah­lun­gen, folg­lich muss er auch für die Säum­nis­fol­gen ein­tre­ten. Der Geschäfts­füh­rer muss die ein­ge­hen­den Finanz­mit­tel antei­lig zur Befrie­di­gung aller Gläu­bi­ger ein­set­zen. Er darf das Finanz­amt nicht benach­tei­li­gen. Arbeit­ge­ber, wel­che die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung nicht abfüh­ren, kön­nen nach § 266a StGB mit Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft wer­den.