Latente Einkommensteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
Auf Stückzinsen wird zweimal Steuer fällig, weil die latente Einkommensteuer darauf bei der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.
Kapitalvermögen ist für den Erben zwar die flexibelste, aber meist auch die teuerste Form eines Erbes. Diese Erfahrung machte ein Erbe beim Bundesfinanzhof. Der hat nämlich festgestellt, dass die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) auf festverzinsliche Wertpapiere mit ihrem Nennwert und ohne Abzug der Kapitalertragsteuer der Erbschaftsteuer unterliegen. Fließen die Zinsen dann dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Der Erbe muss auf den Erwerb also quasi doppelt Steuern zahlen — erst die Erbschaftsteuer, danach noch einmal Einkommensteuer.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen