Wenn Kinder flügge werden…

Auch die Schulung beim zukünftigen Arbeitgeber gehört noch zur Ausbildungszeit, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Zwei neue Urtei­le befas­sen sich mit dem Kin­der­geld­an­spruch wäh­rend der Aus­bil­dungs­zeit, und in bei­den Fäl­len geht es um eine Aus­bil­dung in der Luft­fahrt­bran­che. Das Finanz­ge­richt Köln meint, dass auch die mehr­wö­chi­ge Vor­be­rei­tung auf die Tätig­keit als Flug­be­glei­te­rin eine Berufs­aus­bil­dung ist. Ent­schei­dend sei, dass wäh­rend der Schu­lungs­zeit noch kein Arbeits­ver­hält­nis bestand und kein Lohn bezahlt wur­de. Auch hät­te die ange­hen­de Ste­war­dess die Schu­lungs­kos­ten zurück­zah­len müs­sen, falls sie im Anschluss an die Schu­lung kei­nen Arbeits­ver­trag mit der Flug­ge­sell­schaft abge­schlos­sen hät­te. Zu die­ser Ent­schei­dung ist jetzt eine Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof anhän­gig.

Der hat unter­des­sen im Fall eines ange­hen­den Pilo­ten ent­schie­den, dass auch der Erwerb der ers­ten Mus­ter­be­rech­ti­gung für einen bestimm­ten Flug­zeug­typ Teil der Aus­bil­dung ist. Der jun­ge Pilot hat­te zwi­schen der Pilo­ten­aus­bil­dung und dem Erwerb der Mus­ter­be­rech­ti­gung fast ein Jahr in Voll­zeit gear­bei­tet, weil beim zukünf­ti­gen Arbeit­ge­ber noch kein Bedarf an neu­en Pilo­ten bestand. Das sei unschäd­lich, meint der Bun­des­fi­nanz­hof, solan­ge der Jah­res­grenz­be­trag nicht über­schrit­ten wird.